Die Gemeinde lege aber auch in diesen Zonen Wert auf eine ansprechende Ästhetik und architektonische Gestaltung von Bauten und Anlagen und verlange die Einpassung ins Ortsbild. Es solle kein Präjudiz geschaffen werden für bezugslose Beschilderungen des Strassenraums aus kommerziellen Gründen. Die von der Beschwerdeführerin genannten bestehenden Reklamestellen seien 2015 baubewilligt worden. Seither seien nur im Jahr 2016 noch an zwei Standorten neue Reklamestellen für Fremdreklamen bewilligt worden. Diese befänden sich jeweils an der Wand und seien nicht freistehend. Daraus lasse sich eine restriktivere Bewilligungspraxis erkennen. Es gebe keine Ungleichbehandlung.