Die Gemeinde hat kein Reklamereglement erlassen, auch im Baureglement finden sich keine Bestimmungen zu Reklamen. Somit ist vorliegend die allgemeine Ästhetikklausel von Art. 10 GBR anwendbar, welche wie folgt lautet: «1 Alle Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass zusammen mit den bestehenden oder vorauszusehenden Bauten eine gute Gesamtwirkung entsteht. Sie sollen sich gut in das Orts- und Landschaftsbild und in den Strassenraum einordnen und auf erhaltenswerte Eigenarten Rücksicht nehmen.» Die Bestimmung geht über das kantonale Beeinträchtigungsverbot hinaus und hat daher selbständige Bedeutung.