a) Umstritten ist, ob das Bauvorhaben den ästhetischen Anforderungen genügt. Geplant sind zwei winkelförmige, unbeleuchtete Reklamestellen mit einem fachwerkartig ausgebildeten Aluminiumgestell («Truss-Gestell»). Die Reklamestellen sollen freistehend auf dem Grundstück aufgestellt werden, mit Ausrichtung des Winkels zur Strasse bzw. Bahn hin. Die Reklamen richten sich an die Bahnreisenden der G.________AG und die Verkehrsteilnehmenden der H.________strasse (Kantonsstrasse). Es handelt sich um Strassenreklamen im Sinne von Art. 95 Abs. 1 SSV11. Die Baubewilligungspflicht und die Aspekte der Verkehrssicherheit werden