c) Das geänderte Bauvorhaben hält den vom TBA mittels Auflage geforderten Abstand von 15 m gegenüber der Kantonsstrasse ein. Die Ablenkungsgefahr wird vom TBA in diesem Fall als gering erachtet.9 Ebenfalls eingehalten ist der reglementarische Grenzabstand von 2 m für unbewohnte Nebenbauten (Art. 17 GBR10). 3. Ästhetik