a) Die Beschwerdeführerin reichte im Beschwerdeverfahren eine Projektänderung ein, welche eine Rückversetzung der beiden winkelförmigen Reklamestellen gegen Osten umfasst. Die Projektänderung hat das ursprüngliche Projekt ersetzt. Insoweit wurde der angefochtene Bauentscheid gegenstandslos. Mit der Projektänderung wird der vom TBA geforderte Abstand von 15 m zum Fahrbahnrand der H.________strasse umgesetzt. Das Bauvorhaben bleibt damit in seinen Grundzügen gleich. Es handelt sich um eine Projektänderung im Sinne von Art. 43 BewD8, so dass das Verfahren nach Anhörung der Parteien ohne neues Baugesuch fortgesetzt werden konnte. Dritte werden durch die Projektänderung nicht neu betroffen.