4. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin am 8. April 2022 Beschwerde bei der BVD ein. Sie beantragt die Aufhebung des Gesamtbauentscheids vom 23. März 2022 und die Erteilung der Baubewilligung. Sie macht insbesondere geltend, es bestehe kein Verbot von Fremdreklamen in der Arbeitszone. Sie sei mit dem vom TBA geforderten Abstand von 15 m zur Kantonsstrasse und den weiteren Auflagen einverstanden. Der Bauabschlag aus ästhetischen Gründen sei nicht nachvollziehbar begründet und verletze das Gleichbehandlungsgebot sowie die Wirtschaftsfreiheit.