Mit Amtsbericht vom 23. Dezember 2021 nahm das TBA eine Neubeurteilung vor.4 Es hielt fest, zwischen der Kantonsstrasse und der Bauparzelle verlaufe die Bahnlinie der G.________AG Bei einer Vergrösserung des Abstands zur Kantonsstrasse werde die Ablenkungsgefahr als eher gering erachtet. Die Bewilligung könne mit folgenden Auflagen erteilt werden: «4.1 Die Reklame muss vom Fahrbahnrand der Strasse einen Abstand von mindestens 15 m einhalten. 4.2 Die Oberfläche der Reklame darf nicht reflektierend wirken, weder bei Sonneneinstrahlung tagsüber noch bei Scheinwerferlicht nachts. 4.3 Eine allfällige Beleuchtung wird nicht bewilligt.»