a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Gemeinde. Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 600.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV8). Da der Gemeinde keine Verfahrenskosten auferlegt werden können (Art. 108 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. b VRPG), trägt der Kanton die Verfahrenskosten. b) Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1 und 108 Abs. 3 VRPG). III. Entscheid