Daher wird die Verfügung der Stadt Thun vom 11. März 2022 aufgehoben und die Sache wird zur Beurteilung Bewilligungspflicht dem Regierungsstatthalteramt Thun weitergeleitet. Die Stadt Thun wird nach dem Entscheid des Regierungsstatthalteramtes das Verfahren wieder aufnehmen und die Kosten neu verlegen. 6 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 1b N. 5 7 BVR 2016 S. 273 E. 2.3 f. 4/6 BVD 110/2022/53 3. Kosten