48 BewD liegt gerade darin, einem Bauherrn allenfalls ein aufwändiges Baubewilligungsverfahren zu ersparen. Ist die Baubewilligungspflicht wie vorliegend umstritten und verlangt ein Bauherr einen anfechtbaren Entscheid, ist das Verfahren daher dem Regierungsstatthalteramt zum Entscheid über die Baubewilligungspflicht zu überweisen. Dieses wird dann entscheiden, ob es weitere Unterlagen benötigt. Daher wird die Verfügung der Stadt Thun vom 11. März 2022 aufgehoben und die Sache wird zur Beurteilung Bewilligungspflicht dem Regierungsstatthalteramt Thun weitergeleitet.