d) Da der Beschwerdeführer das Vorhaben noch nicht umgesetzt hat, hat er ein Recht darauf, dass die Frage der Baubewilligungspflicht geklärt wird, bevor er sämtliche für ein Baugesuch notwendige Unterlagen einreicht. Der Entscheid über die Baubewilligungspflicht erfordert nicht dieselben Unterlagen wie der Entscheid über die Bewilligungsfähigkeit. Der Sinn des Feststellungsverfahrens gemäss Art. 48 BewD liegt gerade darin, einem Bauherrn allenfalls ein aufwändiges Baubewilligungsverfahren zu ersparen.