Weiter kann sich die Bauherrschaft allenfalls ein unnötiges Baubewilligungsverfahren ersparen.6 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts fehlt ein schutzwürdiges Interesse, wenn das Bauvorhaben bereits realisiert ist und im Rahmen des Wiederherstellungsverfahrens über die Baubewilligungspflicht zu befinden ist.7