Bestehen Zweifel, ob ein Bauvorhaben einer Baubewilligung bedarf, kann darüber der Entscheid des Regierungsstatthalteramts verlangt werden (Art. 48 Abs. 2 Bst. a BewD). Dieses Verfahren soll den Gemeinden die Möglichkeit geben, sich rechtlich abzusichern, bevor sie gegenüber Bauwilligen oder Dritten Auskunft über die Baubewilligungspflicht geben. Zudem kann die Bauherrschaft bei Zweifeln über das Bewilligungserfordernis den Entscheid des Regierungsstatthalteramtes einfordern und damit namentlich vermeiden, dass ihr bösgläubiges Verhalten vorgeworfen wird, wenn sie ohne Baubewilligung baut. Weiter kann sich die Bauherrschaft allenfalls ein unnötiges Baubewilligungsverfahren ersparen.6