c) Nach Art. 1b Abs. 1 BauG bedürfen insbesondere der Unterhalt von Bauten und Anlagen oder geringfügige Bauvorhaben keiner Baubewilligung. Bewilligungsfrei sind insbesondere geringfügige Änderungen an Fassaden, Türen, Fenstern, sofern dadurch kein Schutzinteresse eines Baudenkmals oder Ortsbildschutzgebiet betroffen sind (Art. 7 Abs. 2 BewD).