Aufgrund der Verweigerung der Mitwirkung habe sie das Baugesuch unter Kostenfolge mit maximaler Gebührenreduktion abgeschrieben. Nach der summarischen Einschätzung durch das Rechtsamt führte die Stadt Thun in ihrer Stellungnahme vom 10. Juni 2022 aus, es liege kein Zweifelsfall vor, da die Unterlagen hätten vervollständigt werden müssen, damit eine Beurteilung durch die KDP und die abschliessende Beurteilung bezüglich der Bewilligungspflicht durch das Bauinspektorat Thun möglich gewesen wären. Ihrer Meinung nach wäre die Überweisung an das Regierungsstatthalteramt verfrüht.