Liegenschaft mitteilen müssen, dieser sei bewilligungsfrei. Stattdessen habe sie weitere Unterlagen verlangt. Nachdem er darauf hingewiesen habe, dass gemäss diversen Fensterbauern und Architekten keine Baubewilligung nötig sei und eine anfechtbare Verfügung verlangt habe, falls die Stadt Thun auf der Einreichung eines Baugesuchs beharre, habe die Stadt Thun die nun angefochtene Abschreibungsverfügung erlassen, statt zu begründen, weshalb Art. 1 BauG vorliegend nicht angewendet werde.