Während die Stadt Thun weitere Unterlagen forderte, zweifelte der Beschwerdeführer die Bewilligungspflicht an und verlangte eine anfechtbare Verfügung. Da der Beschwerdeführer die von ihr verlangten Unterlagen nicht einreichte, schrieb die Stadt Thun das Verfahren unter Auferlegung von Kosten von CHF 150.– ab. b) Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, die Stadt Thun hätte ihm auf seine Anfrage bezüglich Bewilligungspflicht für den Ersatz der Fenster und Kellertüre an seiner 4 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion