a) Der Beschwerdeführer erkundigte sich bei der Stadt Thun, ob das Ersetzen der Fenster und der Kellertüre seiner denkmalgeschützten Liegenschaft baubewilligungspflichtig sei. Die Stadt Thun wies darauf hin, dass entscheidend sei, ob im Sinne von Art. 7 Abs. 2 BewD das Schutzinteresse des Baudenkmals betroffen sei. Auf Ersuchen der Stadt Thun reichte der Beschwerdeführer Unterlagen zu seinem Bauvorhaben und letztlich ein Baugesuch ein. Während die Stadt Thun weitere Unterlagen forderte, zweifelte der Beschwerdeführer die Bewilligungspflicht an und verlangte eine anfechtbare Verfügung.