a BewD dem Regierungsstatthalteramt zum Entscheid über die Baubewilligungspflicht überweisen müssen, weshalb es die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zustellung der Akten zum Entscheid ans Regierungsstatthalteramt beabsichtige. Das Rechtsamt wies zudem darauf hin, dass es sich dabei um ein kostenpflichtiges Verfahren handle und die Stadt Thun das Verfahren nach dem Entscheid wieder aufnehmen und die Kosten später neu verlegen würde. Der Beschwerdeführer teilte einzig mit, er halte vollumfänglich an seiner Beschwerde fest. Die Stadt Thun beantragte, auf die Überweisung zu verzichten.