7. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet4, holte die Vorakten ein gab der Stadt Thun die Möglichkeit zur Stellungnahme. Diese verlangt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Rechtsamt teilte den Parteien mit Verfügung vom 23. Mai 2022 mit, aufgrund einer summarischen Einschätzung sei es der Ansicht, die Vorinstanz hätte die Angelegenheit im Sinne von Art. 48 Abs. 2 Bst. a BewD dem Regierungsstatthalteramt zum Entscheid über die Baubewilligungspflicht überweisen müssen, weshalb es die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zustellung der Akten zum Entscheid ans Regierungsstatthalteramt beabsichtige.