Die Stadt Thun informierte ihn, dass erst nach Eingang der kompletten Baugesuchunterlagen das Verfahren eingeleitet und somit erst dann die KDP ersucht werde, bezüglich «Bauvorhaben» und «Überprüfung des Schutzstatus» Stellung zu nehmen. Auf den Einwand des Beschwerdeführers, dass seiner Meinung nach für den Ersatz kein Baugesuch notwendig sei, erwiderte die Gemeinde, dass bei Baudenkmälern, deren Schutzinteresse betroffen sei, ein Vorhaben bewilligungspflichtig sei. Ob vorliegend das Schutzinteresse betroffen sei, habe mit der KDP noch nicht geklärt werden können, da noch nicht alle Unterlagen vollständig vorliegen würden.