3. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2021 wies die Stadt Thun den Beschwerdeführer gemäss Art. 18 Abs. 1 BewD auf verschiedene Mängel im Baugesuch hin, ohne deren Behebung bis 24. Januar 2022 auf das Gesuch nicht eingetreten werden könne. Anlässlich eines Mailwechsels Ende Dezember/Anfang Januar erkundigte sich der Beschwerdeführer, ob die Überprüfung des Schutzstatus bei der KDP bereits angefordert worden sei. Die Stadt Thun informierte ihn, dass erst nach Eingang der kompletten Baugesuchunterlagen das Verfahren eingeleitet und somit erst dann die KDP ersucht werde, bezüglich «Bauvorhaben» und «Überprüfung des Schutzstatus» Stellung zu nehmen.