Am 2. Dezember 2021 erkundigte sich der Beschwerdeführer bei der Stadt Thun, ob bei seiner Liegenschaft der Ersatz der Fenster im Erdgeschoss sowie einer Tür bewilligungspflichtig sei. Diese teilte dem Beschwerdeführer mit, dass es sich um ein schützenswertes K-Objekt handle und voraussichtlich die kantonale Denkmalpflege (KDP) beurteilen müsse, ob mit den geplanten Änderungen das Schutzinteresse des Baudenkmals im Sinne von Art. 7 Abs. 2 BewD2 betroffen sei. In der nachfolgenden E-Mail Korrespondenz stellte der Beschwerdeführer in Aussicht, dass er im Baubewilligungsverfahren den Schutzstatus der Liegenschaft überprüfen lassen möchte.