1. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Parzelle Thun Grundbuchblatt Nr. E.________. Die Parzelle befindet sich in der Wohnzone W2 und ist als schützenswertes K-Objekt im Bauinventar eingetragen. In Bezug auf die Wiederherstellung einer Umgebungsmauer dieser Liegenschaft ist vor Bundesgericht ein Wiederherstellungsverfahren hängig.1 Am 2. Dezember 2021 erkundigte sich der Beschwerdeführer bei der Stadt Thun, ob bei seiner Liegenschaft der Ersatz der Fenster im Erdgeschoss sowie einer Tür bewilligungspflichtig sei.