Es rechtfertigt sich, aufgrund der Gehörsverletzung, die die Vorinstanz begangen hat, auf einen Viertel der Verfahrenskosten von CHF 2200.00, ausmachend CHF 550.00, zu verzichten. Die verbleibenden Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1650.00 werden den unterliegenden Beschwerdeführenden auferlegt.