a) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Aus dem Gesagten folgt zudem, dass auch eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung ausser Betracht fällt. Die Eventualanträge sowie sämtliche Beweisanträge sind abzuweisen. Der Bauentscheid der Gemeinde Schwarzenburg vom 3. März 2022 und die Verfügung des AGR vom 15. September 2021 werden bestätigt.