Einerseits wird der bestehende Anlagestandort von zwei weiteren Mobilfunkanbieterinnen genutzt. Andererseits soll nach den plausiblen Ausführungen der Beschwerdegegnerin mit dem Umbau der Anlage die bestehende Mobilfunkversorgung sowie die langfristige Netzplanung aufrecht erhalten werden.59 Demzufolge ist im Gegensatz zum zitierten Bundesgerichtsentscheid im vorliegenden Fall die Aufgabe oder ein Rückbau des aktuellen Standorts aus funktechnischer Sicht unrealistisch. Daran ändert nichts, dass der bestehende Antennenmast aus statischen Gründen ersetzt und die bestehenden Antennenkörper aller Mobilfunkanbieterinnen durch modernere Antennenkörper ausgetauscht werden.