Der gegenteiligen Auffassung der Beschwerdeführenden kann nicht gefolgt werden. Es ist weder erkennbar noch wird von den Beschwerdeführenden dargelegt, was für zusätzliche Erkenntnisse aus den Netzabdeckungskarten für die Standortgebundenheit gewonnen werden könnten. Auch in diesem Punkt ist die Beschwerde unbegründet.