d) Die Begründung das AGR ist schlüssig. Daraus folgt, dass hier die Abdeckung von Gebieten innerhalb der Bauzone nicht Ziel der Anlage ist und das Gebiet auch nicht von Standorten innerhalb der Bauzonen versorgt werden kann. Das belegt die Netzkarte, die die Beschwerdegegnerin ihrer Standortbegründung vom 10. Juni 2021 beifügte.57 Die Anlage steht somit in einem engen funktionellen Zusammenhang zum Gebiet in der Landwirtschaftszone. Die Netzkarte der Beschwerdegegnerin belegt zudem, dass der Anlagestandort optimal in ihr Mobilfunknetz eingebunden ist und für eine angemessene Abdeckung für die Mobiltelefonie aus technischen Gründen unentbehrlich ist.