c) Nach Art. 84 Abs. 1 BauG ist das AGR für die Beurteilung von Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone abschliessend zuständig. Die Gemeinde ist an die Verfügung des AGR gebunden und hat keinen eigenen Entscheidungsspielraum. Das AGR hat mit Verfügung vom 15. September 2021 die Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG erteilt und diese wie folgt begründet: