b) Das Bauvorhaben sieht den Ersatz des bestehenden Mastes durch einen neuen, um 0.50 m höheren Antennenmast vor. Die bestehenden 12 Antennenkörper sollen durch zehn neue modernere Antennenkörper ersetzt werden, wobei die Antennenkörper nur noch auf drei statt bisher vier Ebenen am Mast montiert werden. Es ist unbestritten, dass der hier umstrittene Umbau der Mobilfunkanlage in der Landwirtschaftszone einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG bedarf. Eine solche setzt voraus, dass der Zweck der Baute oder Anlage einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert (Bst. a) und dass dem Vorhaben keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Bst. b).