a) Mit Verweis auf den Bundesgerichtsentscheid 1C_200/2012 vom 17. Dezember 2012 bringen die Beschwerdeführenden vor, für jede Änderung an Mobilfunkanlagen ausserhalb der Bauzone sei ein besonders strenges Baubewilligungsverfahren durchzuführen. Dazu würde auch die erneute Abklärung der Standortgebundenheit gehören. Im vorliegenden Fall werde mit dem Umbau der Anlage die Umgebung nicht nur strahlungsmässig höher belastet. Die Anlage trete auch 50 Vgl. Röösli Martin, Hahad Omar, Dongus Stefan, Loizeau Nicolas, Daiber Andreas, Münzel Thomas, Eeftens