ternen Prüfstelle, der SGS Société Générale de Surveillance SA, überprüft.47 Es besteht nach dem Gesagten kein Grund zur Annahme, dass die QS-Systeme das Einhalten der Grenzwerte – auch wenn ein Korrekturfaktor auf die adaptiv betriebenen Antennen angewendet wird – nicht genügend kontrollieren könnte. Die bisherige Bundesgerichtsrechtsprechung bezüglich QS-Sys- teme kann demzufolge auch beim Betrieb von adaptiven Antennen angewendet werden.