a) Aufgrund einer Auflage im Fachbericht des AUE vom 20. Oktober 2021 muss die Beschwerdegegnerin am OMEN Nr. 2 (I.________weg 53) nach Inbetriebnahme der Anlage eine Abnahmemessung durchführen. Die Beschwerdeführenden stellen sich auf den Standpunkt, mit Abnahmemessungen könne die Einhaltung des Strahlungsgrenzwertes nicht garantiert werden. Kritische Fachleute hätten nachgewiesen, dass die vom METAS (Eidgenössische Institut für Metrologie) vorgeschlagene Messmethode nicht praxistauglich sei.