Mit der umstrittenen Baubewilligung wird keine höhere Sendeleistung ERPn, gemittelt über 6 Minuten, erlaubt. Ob die geplante Anlage in diesem Rahmen in Anwendung des Korrekturfaktors sinnvoll betrieben werden kann, ist Sache der Beschwerdegegnerin, für die Beurteilung der Grenzwertkonformität aber unerheblich. Auf den Einwand, die Sendeleistungen sei nur deshalb so tief deklariert worden, dass beim nächstliegenden OMEN (I.________weg 53) der Anlagegrenzwert von 5 V/m noch ganz knapp eingehalten werden könne, muss daher nicht weiter eingegangen werden.