Nichts ableiten können die Beschwerdeführenden schliesslich aus dem Einwand, durch das Bundesgericht müsse zuerst im Rahmen einer Normenkontrolle geklärt werden, ob die Festlegung des Korrekturfaktors in der NISV rechtskonform sei. Dazu ist festzuhalten, dass die BVD bei der Beurteilung von Beschwerden an das geltende Recht, d.h. die NISV, gebunden ist. Es steht den Beschwerdeführenden frei, die Rechtmässigkeit des Korrekturfaktors bzw. die rechnerische Beurteilung der Strahlung von adaptiven Antennen mit Anwendung des Korrekturfaktors allenfalls in anschliessenden Rechtsmittelverfahren und letztinstanzlich durch das Bundesgericht beurteilen zu lassen.