NISV sind somit auf die hier umstrittenen adaptiven Antennen anwendbar, auch wenn das Baugesuch vor dem Inkrafttreten der Anpassung der NISV eingereicht worden war.38 Der gegenteiligen Auffassung der Beschwerdeführenden in den Schlussbemerkungen vom 23. Dezember 2021 kann nicht gefolgt werden. Zudem ist neues Recht stets dann anzuwenden, wenn es für die gesuchstellende Person günstiger ist, d.h. wenn das Gesuch in einem neu anzuhebenden Verfahren zu bewilligen wäre.39 Nicht klar ist, was die Beschwerdeführenden 33 Vgl. S. 15 f. der Erläuterungen vom 23. Februar 2021 zu adaptiven Antennen und deren Beurteilung gemäss der