Von einer «hinterlistig versteckten» Lockerung der Strahlungsgrenzwerte von bisher 5 V/m auf 16 V/m oder einem «fiesen Bubentrickli» kann entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden nicht gesprochen werden.35 Adaptive Antennen haben vielmehr ein hohes Potential zur vorsorglichen Immissionsbegrenzung und tragen dem Verursacherprinzip besser Rechnung als die bisherigen Antennen.36 Eine Verletzung der umweltrechtlichen Bestimmungen ist nicht erkennbar.