tuationen, in denen die Betroffenen wie hier die wesentlichen Umstände besonders gut kennen, können sehr einfache, knappe oder formelhafte Begründungen genügen.28 In diesem Lichte ist hier die Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz auch nicht als gravierender Verfahrensmangel einzustufen. Die Heilung des rechtlichen Gehörs ist allenfalls bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen (vgl. Erwägung 13).29 Infolge der Heilung der Gehörsverletzung fällt eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ausser Betracht. Auch würde die Rückweisung der Sache bloss einen prozessualen Leerlauf bewirken. 7. Ausgangslage adaptive Antennen