Den Beschwerdeführenden sind somit keine Nachteile entstanden. Zu berücksichtigen ist weiter, dass die Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfahren von der Geschäftsstelle des Vereins Gigaherz.ch massgeblich unterstützt worden sind. Das belegen besonders die Schlussbemerkungen vom 23. Dezember 2021, die der Geschäftsführer des Vereins Gigaherz.ch zusammen mit der Beschwerdeführerin 1 unterschrieben hat.27 Die Beschwerdeführenden müssen sich somit das Wissen des Geschäftsführers des Vereins Gigaherz.ch, der mit der Materie Mobilfunk und den prozessualen Abläufen gut vertraut ist, anrechnen lassen. In Si- 27 Vgl. pag. 15 der Vorakten der Gemeinde Schwarzenburg.