Die Vorinstanz hätte im angefochtenen Entscheid kurz darlegen müssen, weshalb sie die Einsprachepunkte gestützt auf den Fachbericht des AUE als unbegründet erachtete und es sich bei den Kritikpunkten der Beschwerdeführenden um Mutmassungen handelte. Die Begründung im angefochtenen Entscheid genügt daher den Erfordernissen von Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG nicht. Damit hat die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt.