In den Schlussbemerkungen vom 23. Dezember 2021 kritisierten die Beschwerdeführenden zusätzlich die Anwendung des Korrekturfaktors auf adaptive Antennen und die Messbarkeit der Strahlung von adaptiven Sendeantennen. Mit diesen Einspracherügen und Kritikpunkten der Beschwerdeführenden hat sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nicht oder nur ungenügend auseinandergesetzt. Es genügt nicht, die Einsprachepunke mit dem Verweis auf den Fachbericht des AUE als unbegründet zu beurteilen, wenn dieser ohne Kenntnis der Einsprachepunkte verfasst worden ist.