Aus der Kritik, die Vorinstanz sei auf ihre Schlussbemerkungen vom 23. Dezember 2021 erst gar nicht eingetreten, können die Beschwerdeführenden somit nichts zu ihren Gunsten ableiten. Auch kann nicht davon gesprochen werden, dass ihre Rechte «mit Füssen» getreten oder die verfassungsmässig garantierten Rechte der Bevölkerung völlig missachtet worden sind. Vielmehr durfte sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid auf die fachkundige und unvoreingenommene Beurteilung des AUE stützen, wie aus den Erwägungen 4 und 5 hervorgeht.