scheid hervor (vgl. Ziffer 4, Seite 3). Den Inhalt der Stellungnahme des AUE vom 16. Februar 2022 fasste die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid kurz zusammen. Ebenso äusserte sich das AGR mit E-Mail vom 18. Januar 2022 und die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 19. Januar 2022 zu den Schlussbemerkungen der Beschwerdeführenden. Die Formulierung im angefochtenen Entscheid, wonach auf die Schlussbemerkungen nicht eingetreten werde, entspricht somit nicht dem tatsächlichen Vorgehen der Vorinstanz. Aus der Kritik, die Vorinstanz sei auf ihre Schlussbemerkungen vom 23. Dezember 2021 erst gar nicht eingetreten, können die Beschwerdeführenden somit nichts zu ihren Gunsten ableiten.