f) Soweit die Beschwerdeführenden rügen, die Vorinstanz habe ihre Einsprache mangels Fachkenntnisse nicht prüfen können, ist ihrer Kritik nicht stichhaltig. Aus der Erwägung 5d folgt, dass sich die Vorinstanz das Fachwissen bezüglich Mobilfunktelefonie beim AUE einholte. Unzutreffend ist ausserdem die Kritik der Beschwerdeführenden, wonach sich die Vorinstanz und die beteiligten Behörden nicht mit ihren Schlussbemerkungen vom 23. Dezember 2021 auseinandersetzten. Das AUE hat sich in der Stellungnahme vom 16. Februar 2022 zu den Schlussbemerkungen der Beschwerdeführenden geäussert. Das geht ausdrücklich aus dem angefochtenen Ent-