Verfahrensbeteiligte haltlos seien, wenn ihr die Grundkenntnisse in der Funktechnik fehlten. Im Schreiben vom 18. Juli 2022 bringen die Beschwerdeführenden schliesslich vor, die verfassungsmässig garantierten Rechte der Bevölkerung seien im bisherigen Verfahren völlig missachtet worden. b) Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 21 ff. VRPG gibt den Parteien das Recht, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern.