Weiter folgern die Beschwerdeführenden aus dem angefochtenen Entscheid, dass die Vorinstanz auf ihre Schlussbemerkungen vom 23. Dezember 2021 gar nicht eingetreten sei. Weiter bemerken sie, es sei fraglich, wie die Vorinstanz habe feststellen können, ob ihre Vorwürfe gegen Behörden und 22 BVR 2016 S. 507 E. 1.4; Ruth Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 80 N. 20; Michel Daum, a.a.O., Art. 19 N. 38, 40, 55 f. 7/21 BVD 110/2022/52