d) Nach dem Gesagten schadet es nicht, dass die Hochbau- und Raumplanungskommission nicht selber über technische Fachkenntnisse in der spezifischen Fachmaterie Mobilfunk verfügte. Das AUE hat der Vorinstanz das nötige Fachwissen im Bereich Mobilfunk mittels Fachbericht vom 20. Oktober 2021 und mit der Stellungnahme vom 16. Februar 2022 weitergegeben. Die Regelung von Art. 33a BauG ist nicht verletzt. Vielmehr entspricht das Vorgehen der Vorinstanz den Regelungen der Baugesetzgebung und ist nicht zu beanstanden (Art. 33a BauG und Art. 22 BewD).