Der Beurteilung der Fachbehörden kommt nach der Rechtsprechung regelmässig erhöhte Beweiskraft zu.22 Davon soll die entscheidende Behörde nur aus triftigen Gründen abweichen. Die Beschwerdeführenden brachten nichts Neues und Schlüssiges vor, das die fachliche und unabhängige Beurteilung des AUE in Zweifel ziehen konnte. Die Vorinstanz durfte sich daher auf die Beurteilung des AUE stützen.