ken oder Einwände bezüglich Einhaltung von Umweltvorschriften, wozu auch die NISV gehört, die nicht offensichtlich unbegründet sind, muss die Baubewilligungsbehörde nach Art. 22 Abs. 1 Bst. e BewD die zuständige kantonale Fachstelle konsultieren. Auch dieser verfahrensrechtlichen Vorgabe ist die Vorinstanz nachgekommen. Sie stellte im vorliegenden Fall die Schlussbemerkungen vom 23. Dezember 2021 der Beschwerdeführenden, in welchen sie die Einspracherügen nochmals ausführlicher darlegten, dem AUE zur Stellungnahme zu. Das verfahrensrechtliche Vorgehen der Vorinstanz war somit korrekt.